Antikes Grabrelief an Italien zurück­ge­ge­ben

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(Medienmitteilung, BAK, Bern, 09.10.2012) – Heute wur­de im Bundesamt für Kultur in Bern ein bedeu­ten­des Grabrelief aus dem 7. Jahrhundert vor Christus an die ita­lie­ni­sche Botschaft über­ge­ben. Das Grabrelief befand sich bis anhin in einer Schweizer Privatsammlung. Bei der Entscheidung zur Rückgabe wur­de der Besitzer vom Archäologischen Institut der Universität Zürich (UZH) bera­ten und bei der Übergabe ver­tre­ten. Die Fachstelle inter­na­tio­na­ler Kulturgütertransfer des Bundesamtes für Kultur über­nahm die Vermittlung zwi­schen den Parteien.

Im Rahmen eines offi­zi­el­len Anlasses wur­de dem Geschäftsträger der Italienischen Botschaft in der Schweiz ein anti­kes Grabrelief über­ge­ben. Die auf Wunsch des Eigentümers vor­ge­nom­me­ne frei­wil­li­ge Übergabe fand im Bundesamt für Kultur im Beisein des Direktors Jean-Frédéric Jauslin statt.

Beim Kulturgut han­delt es sich um einen Teil eines bedeu­ten­den dau­ni­schen Grabreliefs aus Kalkstein, wel­ches aus dem 7. Jahrhundert vor Christus stammt. Es ent­spricht einem aus­schliess­lich in Apulien bekann­ten Typus und kann daher die­ser Region zuge­ord­net wer­den. Auf dem Grabrelief sind auf Vorder- und Rückseite Jagd- und Kriegsszenen abge­bil­det.

Das Grabrelief wur­de dem Archäologischen Institut der UZH als Schenkung ange­bo­ten. Das Archäologische Institut der UZH han­del­te gemäss den ethi­schen Richtlinien des Internationalen Museumsrats ICOM, wonach bei einem Erwerb von archäo­lo­gi­schen Kulturgütern jede Anstrengung unter­nom­men wer­den muss, um sicher­zu­stel­len, dass die als Geschenk ange­bo­te­nen Objekte „nicht geset­zes­wid­rig in ihrem Ursprungsland erlangt oder aus ihm bzw. aus einem drit­ten Land aus­ge­führt“ wur­den.

Archäologische Kulturgüter sind in Italien beson­ders von Plünderungen bedroht und seit 1909 gesetz­lich geschützt. In der Schweiz sind Altertumsfunde seit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches 1912 beson­ders geschützt und gehö­ren dem Kanton, in dem sie gefun­den wer­den. Sodann sieht das Bundesgesetz über den inter­na­tio­na­len Kulturgütertransfer (KGTG) eine Strafsanktion für den Fall der rechts­wid­ri­gen Übertragung von Kulturgut vor.

Die Schweiz hat mit Italien seit 2008 eine bila­te­ra­le Vereinbarung, um den ille­ga­len Handel mit Kulturgütern zu bekämp­fen und die direk­te Zusammenarbeit zu erleich­tern.

Quelle:
Bundesamt für Kultur
http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=46252

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