Erklärung der Pflichten und Rechte von Journalistinnen und Journalisten

… oder: Der JournalistInnenkodex

Präambel
Das Recht auf Information, auf freie Meinungsäusserung und auf Kritik ist ein grund­le­gen­des Menschenrecht.

Journalistinnen und Journalisten sichern den gesell­schaft­lich not­wen­di­gen Diskurs. Aus die­ser Verpflichtung lei­ten sich ihre Pflichten und Rechte ab.

Die Verantwortlichkeit der Journalistinnen und Journalisten gegen­über der Öffentlichkeit hat den Vorrang vor jeder ande­ren, ins­be­son­de­re vor ihrer Verantwortlichkeit gegen­über ihren Arbeitgebern und gegen­über staat­li­chen Organen.

Die Journalistinnen und Journalisten auf­er­le­gen sich frei­wil­lig die bei der Erfüllung ihrer Informationsaufgabe ein­zu­hal­ten­den Regeln; die­se sind in der nach­ste­hen­den Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten fest­ge­legt.

Um die jour­na­li­sti­schen Pflichten in Unabhängigkeit und in der erfor­der­li­chen Qualität erfül­len zu kön­nen, braucht es ent­spre­chen­de beruf­li­che Rahmenbedingungen; die­se sind Gegenstand der anschlies­sen­den Erklärung der Rechte der Journalistinnen und Journalisten.

Journalistinnen und Journalisten, wel­che die­ser Bezeichnung wür­dig sind, hal­ten es für ihre Pflicht, die Grundsätze die­ser Erklärung getreu­lich zu befol­gen. In Anerkennung der bestehen­den Gesetze jedes Landes neh­men sie in Berufsfragen nur das Urteil ihrer Berufskolleginnen und –kol­le­gen, des Presserates oder ähn­lich legi­ti­mier­ter berufs­ethi­scher Organe an. Sie wei­sen dabei ins­be­son­de­re jede Einmischung einer staat­li­chen oder irgend­ei­ner ande­ren Stelle zurück. Es ent­spricht fai­rer Berichterstattung, zumin­dest eine kur­ze Zusammenfassung der Stellungnahmen des Presserates zu ver­öf­fent­li­chen, die das eige­ne Medium betref­fen.

Die Journalistinnen und Journalisten las­sen sich bei der Beschaffung, der Auswahl, der Redaktion, der Interpretation und der Kommentierung von Informationen, in Bezug auf die Quellen, gegen­über den von der Berichterstattung betrof­fe­nen Personen und der Öffentlichkeit vom Prinzip der Fairness lei­ten. Sie sehen dabei fol­gen­de Pflichten als wesent­lich an:

Quelle:
Schweizer Presserat — Conseil suis­se de la pres­se — Consiglio svi­z­ze­ro del­la stam­pa

Einen Text gelesen und der hat gefallen? Spende per TWINT ein paar Franken - ohne Abo, aber mit gutem Gewissen. Geht doch auch.



Newsletter

Unsere Newsletter kommt nicht oft und nur dann, wenn etwas wichtig ist. Sie können sich jederzeit wieder abmelden.




Mit der Nutzung dieses Formulars erklärst Du dich mit der Speicherung und Verarbeitung Deiner Daten durch die Schweizer-Newsletter-Software von «ensuite» einverstanden. (CH-Server)

logo